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   BGH, 28.04.1976 - 2 ARs 158/76   

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https://dejure.org/1976,1452
BGH, 28.04.1976 - 2 ARs 158/76 (https://dejure.org/1976,1452)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1976 - 2 ARs 158/76 (https://dejure.org/1976,1452)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1976 - 2 ARs 158/76 (https://dejure.org/1976,1452)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit für die nachträgliche Bildung von Gesamtstrafen - Einfluss der Höhe einer Gesamtstrafe auf die Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1512
  • MDR 1976, 680
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.02.1958 - 2 ARs 199/57
    Auszug aus BGH, 28.04.1976 - 2 ARs 158/76
    Auch nach neuem Recht ist für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, das die höchste Einzelstrafe (nicht die höchste Gesamtstrafe) verhängt hat (im Anschluß an BGHSt 11, 293).

    Unabhängig davon, ob bisher nur auf Einzelstrafen oder auf eine oder mehrere Gesamtstrafen erkannt wurde, ist immer das Gericht zuständig, das die höchste Einzelstrafe verhängt hat (vgl. RGSt 33, 23; BGHSt 11, 293, 294/295 - NJW 1958, 876; BGH, Beschluß vom 26. September 1962 - 2 ARs 152/62; vgl. KMR 6. Aufl. § 462 Anm. 4; Kleinknecht, StPO, 31. Aufl. § 462 Anm. 3; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO, 22. Aufl. § 462 Anm. IV 2; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO § 462 Rdn. 7).

  • RG, 21.12.1899 - 3376/99

    Wenn von verschiedenen Gerichten jedes für sich auf eine Gesamtstrafe erkannt hat

    Auszug aus BGH, 28.04.1976 - 2 ARs 158/76
    Unabhängig davon, ob bisher nur auf Einzelstrafen oder auf eine oder mehrere Gesamtstrafen erkannt wurde, ist immer das Gericht zuständig, das die höchste Einzelstrafe verhängt hat (vgl. RGSt 33, 23; BGHSt 11, 293, 294/295 - NJW 1958, 876; BGH, Beschluß vom 26. September 1962 - 2 ARs 152/62; vgl. KMR 6. Aufl. § 462 Anm. 4; Kleinknecht, StPO, 31. Aufl. § 462 Anm. 3; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO, 22. Aufl. § 462 Anm. IV 2; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO § 462 Rdn. 7).
  • BGH, 10.09.1985 - 2 ARs 242/85

    Bestimmung der Einsatzstrafe

    Für die Beantwortung der Frage, welche von mehreren verhängten Strafen als die höchste im Sinne von § 462 a Abs. 3 S. 2 StPO anzusehen ist, ist in Fällen der Gesamtstrafe nicht auf diese Strafe abzustellen, sondern auf die jeweils ausgeworfene höchste Einzelstrafe (BGH NJW 1976, 1512).
  • BGH, 23.02.2022 - 2 ARs 376/21

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung

    Das Amtsgericht - Schöffengericht - Nürnberg ist gemäß § 460, § 462a Abs. 3 Satz 2 StPO für die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe zuständig, weil es bei gleicher Strafart auf die höchste Einzelstrafe erkannt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1976 - 2 ARs 158/76, NJW 1976, 1512 mwN).
  • BGH, 29.08.1996 - 4 StR 401/96

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Der Senat weist darauf hin, daß aus den durch die Verurteilungen vom 19. Juli 1994, 18. Oktober 1994, 28. April 1995 und 19. Oktober 1995 ausgesprochenen Strafen, soweit sie noch nicht erledigt sind, durch das Amtsgericht Naumburg, das die höchste darin einzubeziehende Einzelstrafe verhängt hat (§ 462 a Abs. 3 StPO; BGH NJW 1976, 1512), eine weitere nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist, da alle diesen Strafen zugrundeliegenden Taten bereits vor dem Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 19. Juli 1994 begangen worden sind.
  • BGH, 28.03.1979 - 2 StR 94/79

    Umfang der Heranziehung früherer Verurteilungen für die Bildung einer

    Die Gesamtstrafe hat nach den §§ 460, 462 a Abs. 3 StPO das Gericht zu bilden, das die bis dahin höchste Einzelstrafe verhängt hat (BGHSt 11, 293 [BGH 19.02.1958 - 2 ARs 199/57]; BGH, Beschl. v. 28. April 1976 - 2 ARs 158/76 -).
  • BGH, 10.04.1979 - 2 ARs 116/79

    Streit zweier Amtsgerichte über die Zuständigkeit zur Bildung der Gesamtstrafe im

    Auch nach neuem Recht ist für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, das die höchste Einzelstrafe (nicht die höchste Gesamtstrafe) verhängt hat (BGH NJW 1976, 1512 im Anschluß an BGHSt 11, 293 [BGH 19.02.1958 - 2 ARs 199/57]).
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